Melderegister

Melderegisterauskünfte privat und gewerblich

Auskünfte aus dem Melderegister an private Dritte dürfen grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn die gesuchte Person im Melderegister auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig identifiziert werden kann und deren schutzwürdige Belange nicht gefährdet bzw. beeinträchtigt werden.

Zusätzlich bedarf es durch die anfragende Person oder Stelle der Erklärung, dass die angeforderten Daten nicht zum Zwecke der Werbung und / oder des Adresshandels verwendet werden.

Dies gilt nicht, sofern zuvor gegenüber der Meldebehörde oder der um Auskunft ersuchenden Person oder Stelle die ausdrückliche Einwilligung für einen dieser Zwecke oder beide erteilt wurde. 

Ein Vordruck für die Anfrage wird unten zur Verfügung gestellt (gilt für private und gewerbliche)

 

Gewerbliche Melderegisterauskunft

Ab dem 1. November 2015 sieht das Bundesmeldegesetz vor, dass der Antragsteller im Rahmen einer Melderegisterauskunft angegeben muss, ob eine Auskunft für gewerbliche Zwecke benötigt wird.

Dieser Zweck muss zudem konkretisiert werden. Denkbare Zwecke wären zum Beispiel:

  • Adressabgleich
  • Aktualisierung der Bestandsdaten
  • Forderungsmanagement

Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Die Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt werden und den Formerfordernissen der Melderegisterauskunftsverordnung entsprechen. Sie kann auch gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der genannten Zwecke erklärt werden.

Wenn Ihre Anfrage nicht für Werbung und/oder Adresshandel gedacht ist, wäre dies in der Anfrage z. B. mit folgendem Satz klarzustellen:
"Diese Anfrage wird nicht für Zwecke von Werbung oder Adresshandel gestellt."
 

Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen nur für die benannten Zwecke verwendet werden.

Das bedeutet insbesondere, dass Daten, die für gewerbsmäßige Zwecke durch eine Melderegisterauskunft erhoben worden sind, künftig vom Datenempfänger nicht beliebig genutzt und weitergegeben werden dürfen. Die zweckwidrige Verwendung von Melderegisterauskünften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.