von Sebastian Altenburg
Amtliche Bekanntmachung
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl der Gemeindevertretung am 15. März 2026
Hiermit fordere ich gemäß § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindende Wahl zur Gemeindevertretung Hammersbach auf.
Wahlvorschlagsrecht
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 23 KWO entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (GG) und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.
Wählbarkeit
Wählbar als Gemeindevertreter/in ist nach § 32 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), wer Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs.1 GG oder Staatsangehörige/r eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist. Alle Bewerber und Bewerberinnen müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben. Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§§ 30, 32 HGO).
Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, des Berufs oder Stands, des Tages der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der Gemeindevertretung oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter und Vertreterinnen zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG). Dies sind für die Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Hammersbach 46 Unterschriften.
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen.
Muss ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 4 KWG von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften), so sind die weiteren Unterschriften auf amtlichen Formblättern, unter Beachtung folgender Hinweise zu leisten:
- Die Formblätter nach Vordruckmuster KW Nr. 7 werden auf Anforderung durch Bereitstellung einer Druckvorlage oder in elektronischer Form von der Gemeindewahlleiterin kostenfrei zur Verfügung gestellt. Bei der Anforderung der Formblätter ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber in einer Mitglieder– oder Vertreterversammlung nach § 12 KWG zu bestätigen.
- Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der unterzeichnenden Person sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
- Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Hammersbach beizufügen, dass sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.
- Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.
- Die Wahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Aufstellung der Wahlvorschläge
Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde Hammersbach (Mitgliederversammlung) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde Hammersbach aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen oder Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeiten Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen (§ 12 Abs. 1 KWG).
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 4 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen;
sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlleiterin ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen
Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens am
Montag, dem 5. Januar 2026 bis 18:00 Uhr (69. Tag vor der Wahl)
nach vorheriger Terminabsprache unter 06185/180024 schriftlich im Original bei der unterzeichnenden Gemeindewahlleiterin der
Gemeinde Hammersbach, Gemeindewahlleiterin Sandra Schutt, Köbler Weg 44, 63546 Hammersbach, einzureichen.
Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nicht vorgesehen. Ich empfehle daher, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem Ablauf der Einreichungsfrist einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die von der Gemeindewahlleiterin während der Dienststunden kostenlos abgeholt werden können oder über die Seite des Hess. Landeswahlleiters (Wahlen in Hessen) heruntergeladen werden können.
Mit dem Wahlvorschlag (Vordruck KW Nr.6) sind gemäß § 23 Abs.3 KWO einzureichen:
- schriftliche Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie mit ihrer Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden sind (Zustimmungserklärung / Anlage KW 9 zur KWO), Die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung gehindert sind sowie eine Verpflichtung, später eintretende Hinderungsgründe der Wahlleiterin mitzuteilen (Zustimmungserklärung, Vordruck KW Nr. 9);
- eine Bescheinigung des Gemeindevorstands, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (Bescheinigung der Wählbarkeit / Anlage KW 10 zur KWO),
- die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften sowie Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Vordruck KW Nr. 7 und 8) – sofern der Wahlvorschlag gemäß § 11 Absatz 4 KWG Unterstützungsunterschriften benötigt.
- die Niederschrift gemäß § 12 Abs. 3 KWG über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden (Anlage KW 11 zur KWO).
Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung - spätestens am 16. Januar 2026 - durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Auskünfte zu dieser öffentlichen Bekanntmachung und zur Wahl der Gemeindevertretung in der Gemeinde Hammersbach erhalten Sie bei Frau Schutt unter der Telefonnummer 06185-180024. Diese öffentliche Bekanntmachung kann auch auf der Website der Gemeinde Hammersbach www.hammersbach.eu eingesehen werden.
Maßgebliche Einwohnerzahl
Die vom Hessischen Statistischen Landesamt nach § 148 HGO festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl beträgt mit Stand vom 30.09.2024 für die Gemeinde Hammersbach 4.839 Einwohner. Es sind 23 Gemeindevertreter zu wählen (§ 38 HGO).
Hammersbach, den 28.10.2025
gez.
Sandra Schutt
Die Gemeindewahlleiterin
der Gemeinde Hammersbach